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von Uwe Lautenschläger 15 Aug., 2023
Das Ende der Einreichungsfrist für die Einkommenssteuererklärungen ist in der Hausverwaltung immer wieder ein Zeitpunkt, zu dem Eigentümerinnen und Eigentümer nach den Hausgeldabrechnungen fragen. Dies ist immer auch der Zeitpunkt, wo wir als Hausverwaltung auf einen Irrtum hinweisen müssen, dass für die Steuererklärung auch die Hausgeldabrechnung des Jahres mit eingereicht werden muss, für die die Steuerklärung abgegeben wird. Wir möchten Ihnen dazu heute einen Hinweis auf die aktuelle Weisungslage des Bundesministeriums er Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2016 geben: Im Einkommenssteuerrecht gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Dabei gilt als Zufluss bzw. Abfluss immer die Abrechnung für das Jahr, über das im Jahr, für das die Steuererklärung gemacht wird, Beschluss gefasst wurde. Somit würde die Hausgeldabrechnung 2022, über die im Jahr 2023 Beschluss gefasst wird, in die Steuererklärung für das Jahr 2023 einfließen (Quelle: Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2016 – AZ: IV C 8 - S 2296-b/07/10003). Auszug aus Rand-Ziff. 47 des Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen: Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
von Uwe Lautenschläger 29 Nov., 2022
Die galoppierenden Energiepreise zwangen die Politik, zumindest zu versuchen, die Endverbraucher zu entlasten. Längerfristig soll das durch die Gaspreisbremse geschehen, kurzfristig durch eine einmalige Entlastung bei den diesjährigen Heizkostenabrechnungen. Dieser Teil des Entlastungspaketes ist auch verknüpft mit dem Begriff des Dezember-Abschlages, der den Verbrauchern erlassen werden soll. Die Als Verwalter werden wir nach Vorlage der genaueren Informationen der Energieversorger auch alle Eigentümerinnen und Eigentümer über die individuellen Auswirkungen informieren. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie in der vom BMWK herausgegebenen Informationsbroschüre .
von Uwe Lautenschläger 28 Juni, 2022
Kürzlich haben wir Sie bereits über die Regelungen zur Grundsteuerreform informiert. Zwischenzeitlich haben die Finanzämter Eigentümerinnen und Eigentümern weitere Informationen zur Abgabe der Steuererklärung übersandt. Da die Hausverwaltungen hier aktuell mit Anfragen von Eigentümerinnen und Eigentümern konfrontiert werden, möchten wir Ihnen nachfolgend einige wichtige Informationen geben. Bei der Abgabe der Grundsteuererklärung handelt es sich um eine Steuererklärung wie die Einkommensteuererklärung. Die Abgabe von Steuererklärungen ist nach den rechtlichen Bestimmungen ausschließlich den steuerberatenden Berufe vorbehalten. Daher können Hausverwaltungen die Grundsteuererklärungen auch nicht für die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer abgeben. Ein Verstoß gegen diese rechtlichen Regelungen ist strafbewährt. Die Grundsteuererklärungen sind in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.10.2022 von den Steuerpflichtigen einzureichen. Die Einreichung kann ausschließlich digital erfolgen. Hierfür muss ein entsprechender Zugang zum ELSTER-Portal im Vorfeld über www.elster.de beantragt werden. Meist sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung keine großen Recherchen erforderlich. Einige wichtige Informationen beinhaltet das Schreiben des Finanzamtes bereits: - Grundbuchinformationen (Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung) - bei mehreren Eigentümern: Besitzverhältnisse - Grundstücksfläche - Bodenrichtwert Lediglich Informationen zum Baujahr, zur Wohnfläche und zur Grundstücksart (i.d.R. Wohngrundstück) müssen Sie noch selbst zusteuern. Diese Informationen finden Sie häufig in der Teilungserklärung, Ihren Kaufunterlagen oder dem Grundbuchauszug. Sofern Ihnen im Einzelfall diese Informationen nicht vorliegen, kann Ihnen Ihre Hausverwaltung behilflich sein. Wir empfehlen, die Daten, die die Finanzverwaltung mitliefert, noch einmal anhand Ihrer Unterlagen zu überprüfen. Interessante Informationen und Hilfestellung zur Registrierung bei ELSTER sowie zur Abgabe der Grundsteuererklärung über das ELSTER-Portal finden Sie auch dem folgenden Link: www.finanzverwaltung.nrw.de/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal . Unter dem Link www.grundsteuer.de/rechner finden Sie einen Grundsteuerrechner.
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