Seit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 01.12.2020 hat der Gesetzgeber es generell ermöglicht, "...dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können" (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Als Verwalter werden wir in der aktuell laufenden Versammlungssaison immer wieder auf diese Regelung angesprochen und gefragt, ob man sich nicht einfach online zuschalten könne.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung jedoch klargestellt, dass es zukünftig nicht ausschließlich Online-Versammlungen geben kann ("...auch ohne Anwesenheit an deren Ort..."). D.h., der Verwalter wird immer auch zu einer Präsenz-Versammlung einladen müssen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber als Voraussetzung dafür, dass eine Online-Teilnahme ermöglicht werden kann geregelt, dass die Gemeinschafrt zuvor in einem Beschluss ausdrücklich die Rahmenbedingungen für eine Online-Teilnahme regeln muss. So lange ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde, ist somit eine Online-Teilnahme, auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten, nicht möglich.
Bei der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, sind auch einige generelle Punkte zu berücksichtigen, ob sie die Online-Teilnahme überhaupt einräumen möchte. So muss auch bei einer Online-Teilnahme berücksichtigt werden, dass auch hier das Nichtöffentlichkeitsgebot sichergestellt werden muss, also auch vom online teilnehmenden Eigentümer sichergestellt werden muss, dass keine unberechtigten Personen sich im Raum befinden. Zudem ist es gerade bei größeren Eigentümergemeinschaften schwierig, wenn viele Eigentümer online teilnehmen, wie die entsprechenden Abstimmungen regelkonform und effizient durchgeführt werden.
Hier muss sich die Verwaltung entsprechender technischer Verfahren bedienen, damit Abstimmungen auch in diesen Versammlungen im Nachhinein nicht anfechtbar sind. Diese technischen Verfahren sind aktuell jedoch nach wie vor sehr kostenintensiv. Dies müssen die Eigentümergemeinschaften bei ihrer Entscheidung mit bedenken, denn die Planung des technischen Einsatzes bedarf einer entsprechenden Vorbereitung und wenn letztendlich dann doch kein Eigentümer Online teilnimmt, fallen diese Kosten trotzdem an.
Als Verwalter beraten wir unsere Wohnungseigentümergemeinschaften vor Beschlussfassung umfangreich zu diesem Thema.
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