von Uwe Lautenschläger
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26. April 2022
Was regelt die neue Heizkosten-Verordnung seit dem 01.12.2021? Am 21.12.2018 ist im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz verkündet worden. Hiermit soll erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Energieverbrauch einzusparen. Die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie soll durch die Änderung der Heizkostenverordnung, welche am 01.12.2021 in Kraft getreten ist, erreicht werden. Die wesentlichen Änderungen sind: 1. Fernablesbarkeit der Ablesegeräte (§ 5 HeizkostenV) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Heizwärme und Warmwasser), welche nach dem 01.12.2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz gewährleisten. Dies gilt nicht, wenn nur einzelne Geräte getauscht werden. Bis zum 31.12.2026 müssen alle Geräte fernablesbar sein, es sei denn, im Einzelfall ist es technisch nicht möglich oder nur mit einem unangemessenen hohen Aufwand durchführbar. Ab dem 01.12.2022 dürfen nur Systeme verbaut werden, die interoperabel sind, so dass bei einem Wechsel des Wärmemessdienstleisters, dieser auch die Möglichkeit hat, die Daten anderer Ablesegeräte zu ermitteln. Die Erfassungsgeräte müssen sicher an ein zertifiziertes Smart Meter Gateway (SMGW) angeschlossen werden können. 2. Unterjährige Verbrauchsinformationen (§ 6a HeizkostenV) Ab dem 01.01.2022 hat der Nutzer einen Anspruch darauf, jeden Monat über den Verbrauch an Heizenergie für Heizung und Warmwasser für seine Nutzungseinheit informiert zu werden, sofern bereits fernablesbare Verbrauchserfassungsgerät installiert wurden. Dies wird in der Praxis nur schwer zu erfüllen sein, wenn nicht bereits SMGW taugliche Geräte eingebaut sind. Auf welcher Basis der monatliche Verbrauch an Heizenergie ermittelt werden soll, ist ebenfalls noch ungeklärt. Grundsätzlich können die Verbrauchsinformationen dem Nutzer elektronisch (Emails, etc.) oder über das Internet (Web-Portal) vom Wärmemessdienstleister oder dem Verwalter mitgeteilt werden. Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und dem Mieter besteht in der Regel kein Vertragsverhältnis und somit keine Verpflichtung Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Jedoch muss die WEG die Verbrauchsinformationen den einzelnen Miteigentümer*innen liefern. Bei vermieteten Objekten ist grundsätzlich der Vermieter – gegebenenfalls vertreten durch seinen Miet- bzw. Sondereigentumsverwalter – zur Erfüllung der Verbraucherinformationen an die Mieter verpflichtet. Festzuhalten bleibt hier, dass bei der erst am 05.11.2021 im Bundesrat beschlossenen Novellierung der Heizkosten-Verordnung nicht berücksichtigt wurde, dass die Wärmedienstleister noch ausreichend Zeit haben müssen, um die geforderte unterjährige Verbrauchsinformation umzusetzen. Gerade auch durch aktuelle Lieferprobleme bei Chip-Herstellern bedeuten eine große Herausforderung in der Branche. Als Verwalter haben wir für die von uns verwalteten Objekte mit den Dienstleistern bereits Gespräche geführt und werden von dort stets mit neuen Informationen versorgt, wann eine Umrüstung der jeweiligen Liegenschaften möglich sein wird. Wir werden die jeweils betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer dann jeweils zeitnah informieren. Wir möchten an dieser Stelle auch noch darauf hinweisen, dass die Umsetzung dieser neuen Regelungen auch mit höheren Kosten verbunden sein wird, die nach den aktuellen Regelungen auf die betroffenen Nutzer umlagefähig sind. Wir können nur an alle Betroffenen appellieren: haben Sie Geduld!